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*a. Zielloses Umherwandern/Bewegungsdrang - Fortbewegung ohne Ziel oder erkennbare Absicht, ohne rationalen Grund. Eine umherwandernde orientierungslose Person ist sich möglicher Gefahren und ihrer physischen Bedürfnisse meist nicht bewusst. Dieses Verhalten darf nicht mit einer zielgerichteten Fortbewegung verwechselt werden (z.B. wenn eine hungrige Person in der Wohnung nach Lebensmitteln sucht). Zielloses Umherwandern kann zu Fuß oder im Rollstuhl geschehen. Ständiges Auf- und Abgehen wird nicht als Umherwandern betrachtet. |
*b. Verbale Aggressivität - z.B. bedroht, beschimpft oder beleidigt andere Personen. |
*c. Körperliche Aggressivität - z.B. schlägt, tritt, schubst, kratzt, belästigt andere Personen sexuell. |
*d. Sozial unangemessenes oder störendes Verhalten - z.B. fällt auf durch störende Geräusche oder Geschrei, spuckt, wirft mit Essen oder verschmiert Fäkalien, hortet Dinge, durchstöbert die Sachen anderer Personen. |
*e. Unangemessenes sexuelles Verhalten in der Öffentlichkeit oder Entkleiden in der Öffentlichkeit - sexuelles Verhalten muss als unangemessen betrachtet werden, wenn es die gebräuchlichen soziokulturellen Normen verletzt (z.B. Entblößen und Masturbieren in der Öffentlichkeit oder in der Gegenwart anderer Personen, unannehmbare sexuelle Handlungen, Übergriffe, Grabschen). Ausgeschlossen sind private sexuelle Handlungen, alleine oder zwischen einwilligenden Erwachsenen. Wenn der Nutznießer sich in der Öffentlichkeit entkleidet, müssen Sie das Auftreten und die Häufigkeit dieser Verhaltensweise, nicht aber deren Absicht berücksichtigen. Bewerten Sie dieses Item z.B. mit "1" oder höher falls eine Person angibt, sich in der Öffentlichkeit entkleidet zu haben, weil ihm/ihr kein privater Ort zur Verfügung stand, an den sie sich hätte zurückziehen können. |
*f. Widersetzt sich der Pflege/Behandlung - z.B. verweigert das Essen, Medikamente oder Injektionen, stößt die Pflegekräfte weg, wenn sie ihm beim Einnehmen der Mahlzeiten, bei der Fortbewegung oder anderen Aktivitäten des täglichen Lebens ihre Hilfe anbieten. In diesem Fall ist NICHT die Ablehnung in Situationen gemeint, in denen der Nutznießer eine bewusste Wahl gegen die Fortsetzung einer bestimmten Behandlung getroffen hat. Die Person hat z.B. ihr Recht auf Verweigerung einer Behandlung geltend gemacht und reagiert negativ, wenn Pflegekräfte diese abgelehnte Behandlung fortsetzen möchten. |
*a. Zielloses Umherwandern/Bewegungsdrang — Fortbewegung ohne Ziel oder erkennbare Absicht, ohne rationalen Grund. Eine umherwandernde orientierungslose Person ist sich möglicher Gefahren und ihrer physischen Bedürfnisse meist nicht bewusst. Dieses Verhalten darf nicht mit einer zielgerichteten Fortbewegung verwechselt werden (z.B. wenn eine hungrige Person in der Wohnung nach Lebensmitteln sucht). Zielloses Umherwandern kann zu Fuß oder im Rollstuhl geschehen. Ständiges Auf- und Abgehen wird nicht als Umherwandern betrachtet. |
*b. Verbale Aggressivität — z.B. bedroht, beschimpft oder beleidigt andere Personen. |
*c. Körperliche Aggressivität — z.B. schlägt, tritt, schubst, kratzt, belästigt andere Personen sexuell. |
*d. Sozial unangemessenes oder störendes Verhalten — z.B. fällt auf durch störende Geräusche oder Geschrei, spuckt, wirft mit Essen oder verschmiert Fäkalien, hortet Dinge, durchstöbert die Sachen anderer Personen. |
*e. Unangemessenes sexuelles Verhalten in der Öffentlichkeit oder Entkleiden in der Öffentlichkeit — Sexuelles Verhalten muss als unangemessen betrachtet werden, wenn es die gebräuchlichen soziokulturellen Normen verletzt (z.B. Entblößen und Masturbieren in der Öffentlichkeit oder in der Gegenwart anderer Personen, unannehmbare sexuelle Handlungen, Übergriffe, Grabschen). Ausgeschlossen sind private sexuelle Handlungen, alleine oder zwischen einwilligenden Erwachsenen. Wenn der Nutznießer sich in der Öffentlichkeit entkleidet, müssen Sie das Auftreten und die Häufigkeit dieser Verhaltensweise, nicht aber deren Absicht berücksichtigen. Bewerten Sie dieses Item z.B. mit "1" oder höher falls eine Person angibt, sich in der Öffentlichkeit entkleidet zu haben, weil ihm/ihr kein privater Ort zur Verfügung stand, an den sie sich hätte zurückziehen können. |
*f. Widersetzt sich der Pflege/Behandlung — z.B. verweigert das Essen, Medikamente oder Injektionen, stößt die Pflegekräfte weg, wenn sie ihm beim Einnehmen der Mahlzeiten, bei der Fortbewegung oder anderen Aktivitäten des täglichen Lebens ihre Hilfe anbieten. In diesem Fall ist NICHT die Ablehnung in Situationen gemeint, in denen der Nutznießer eine bewusste Wahl gegen die Fortsetzung einer bestimmten Behandlung getroffen hat. Die Person hat z.B. ihr Recht auf Verweigerung einer Behandlung geltend gemacht und reagiert negativ, wenn Pflegekräfte diese abgelehnte Behandlung fortsetzen möchten. |