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*Fr. L. ist 90 Jahre alt und eine ehemalige Buchhändlerin. Sie wurde nach einer Hüftoperation infolge einer Oberschenkelhalsfraktur aus der Rehaklinik entlassen. Seit ihrer Entlassung vor zwei Tagen nimmt sie den häuslichen Pflege- und Betreuungsdienst in Anspruch, um nach dem Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks die Krankengymnastik und Ergotherapie fortzuführen. Während des Bewertungsvorgangs wusste Fr. L. bestens Bescheid über die jüngsten Ereignisse ihres Lebens (Namen der Kliniken in denen sie sich aufgehalten hatte, ihres Chirurgen und ihrer Pfleger). Sie kannte die Liste ihrer aktuellen Medikamente und auch die Uhrzeiten, die sie beachten muss und gab an, sich ohne Hilfe um ihre Medikamente zu kümmern. Sie stellte auch ihre beiden Töchter namentlich vor und gewährte einen kurzen Einblick in ihre Lebensgeschichte. Die von Fr. L. gegebenen Informationen erwiesen sich nach einem Gespräch mit den beiden Töchtern und laut Patientenakte und Medikamentenverordnung als zutreffend\\ \\__Gedächtnis/Erinnerungsvermögen:__\\ \\''a. Kurzzeitgedächtnis: 0\\b. Prozedurales Gedächtnis: 0\\''
*Hr. B. ist 63 Jahre alt, geschieden und seit 30 Jahren alkoholabhängig.
Drei Wochen bevor er in das häusliche Pflege- und Betreuungsprogramm aufgenommen wurde, war er mit einer brennenden Zigarette in seinem Bett eingeschlafen. Er erlitt Hautverbrennungen zweiten Grades am linken Ohr, am Hals und am Oberkörper. Er wurde für die akute Behandlung seiner Verbrennungen, wegen einer Rauchvergiftung und eines Delirium Tremens ins Krankenhaus eingewiesen. Zu Beginn seines Krankenhausaufenthalts musste er nach einem Atemstillstand wiederbelebt werden und wurde während 5 Tagen künstlich beatmet. Er wurde dann vor 13 Tagen auf eine normale Station verlegt , wo er sich noch 10 Tage erholen konnte.
Bei der Erstbewertung im häuslichen Pflege- und Betreuungsdienst, die 2 Tage nach seiner Entlassung stattfand, konnte er sich an den Brand erinnern, konnte jedoch nur lückenhaft auf Fragen zu seinem Krankenhausaufenthalt und seiner Behandlung antworten. Bei der Bewertung des Kurzeitgedächtnisses konnte er sich an keinen der drei kurz vorher genannten Begriffe erinnern. Hr. B. konnte ohne Probleme über Geschehnisse aus seiner Vergangenheit berichten, so über seine zehn Ehejahre und seinen früheren Beruf als Buchhalter. Er kannte die Namen seiner drei Söhne, zu denen er keinen Kontakt mehr pflegt. Alle Informationen konnten anhand der Patientenakte bestätigt werden. Hr. B. erkannte seine Haushaltshilfe, Pflegekräfte und Therapeuten wieder (z.B. Krankenpflegerin, Krankengymnast). Er konnte sich ebenfalls an seine Arzt- und Rehabilitationstermine erinnern. Zuhause bereitete er seine Mahlzeiten alleine vor.
\\ \\__Gedächtnis/Erinnerungsvermögen:__ \\ \\''a. Kurzzeitgedächtnis: 1\\b. Prozedurales Gedächtnis: 0\\''
*Fr. L. ist 90 Jahre alt und eine ehemalige Buchhändlerin. Sie wurde nach einer Hüftoperation infolge einer Oberschenkelhalsfraktur aus der Rehaklinik entlassen. Seit ihrer Entlassung vor zwei Tagen nimmt sie den häuslichen Pflege- und Betreuungsdienst in Anspruch, um nach dem Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks die Krankengymnastik und Ergotherapie fortzuführen. Während des Bewertungsvorgangs wusste Fr. L. bestens Bescheid über die jüngsten Ereignisse ihres Lebens (Namen der Kliniken in denen sie sich aufgehalten hatte, ihres Chirurgen und ihrer Pfleger). Sie kannte die Liste ihrer aktuellen Medikamente und auch die Uhrzeiten, die sie beachten muss und gab an, sich ohne Hilfe um ihre Medikamente zu kümmern. Sie stellte auch ihre beiden Töchter namentlich vor und gewährte einen kurzen Einblick in ihre Lebensgeschichte. Die von Fr. L. gegebenen Informationen erwiesen sich nach einem Gespräch mit den beiden Töchtern und laut Patientenakte und Medikamentenverordnung als zutreffend.\\ \\__Gedächtnis/Erinnerungsvermögen:__\\ \\''a. Kurzzeitgedächtnis: 0\\b. Prozedurales Gedächtnis: 0\\''
*Hr. B. ist 63 Jahre alt, geschieden und seit 30 Jahren alkoholabhängig. Drei Wochen bevor er in das häusliche Pflege- und Betreuungsprogramm aufgenommen wurde, war er mit einer brennenden Zigarette in seinem Bett eingeschlafen. Er erlitt Hautverbrennungen zweiten Grades am linken Ohr, am Hals und am Oberkörper. Er wurde für die akute Behandlung seiner Verbrennungen, wegen einer Rauchvergiftung und eines Delirium Tremens ins Krankenhaus eingewiesen. Zu Beginn seines Krankenhausaufenthalts musste er nach einem Atemstillstand wiederbelebt werden und wurde während 5 Tagen künstlich beatmet. Er wurde dann vor 13 Tagen auf eine normale Station verlegt , wo er sich noch 10 Tage erholen konnte. Bei der Erstbewertung im häuslichen Pflege- und Betreuungsdienst, die 2 Tage nach seiner Entlassung stattfand, konnte er sich an den Brand erinnern, konnte jedoch nur lückenhaft auf Fragen zu seinem Krankenhausaufenthalt und seiner Behandlung antworten. Bei der Bewertung des Kurzeitgedächtnisses konnte er sich an keinen der drei kurz vorher genannten Begriffe erinnern. Hr. B. konnte ohne Probleme über Geschehnisse aus seiner Vergangenheit berichten, so über seine zehn Ehejahre und seinen früheren Beruf als Buchhalter. Er kannte die Namen seiner drei Söhne, zu denen er keinen Kontakt mehr pflegt. Alle Informationen konnten anhand der Patientenakte bestätigt werden. Hr. B. erkannte seine Haushaltshilfe, Pflegekräfte und Therapeuten wieder (z.B. Krankenpflegerin, Krankengymnast). Er konnte sich ebenfalls an seine Arzt- und Rehabilitationstermine erinnern. Zuhause bereitete er seine Mahlzeiten alleine vor.\\ \\__Gedächtnis/Erinnerungsvermögen:__ \\ \\''a. Kurzzeitgedächtnis: 1\\b. Prozedurales Gedächtnis: 0\\''
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